Abbrennverbot Feuerwerkskörper


Für die Gemeinde Stockelsdorf wird die Anordnung eines Abbrennverbotes von Feuerwerkskörpern im Umkreis von 200 Metern um reetgedeckte Häuser anlässlich des Jahreswechsels 2019/ 2020 erlassen.

Im gesamten Gemeindegebiet sind mehrere Grundstücke mit Reetdachhäusern vorhanden. Diese werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfindlich beurteilt. Gemäß § 23 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist darüber hinaus das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen verboten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum 5.000 EUR geahndet werden.

 

Die Bekanntmachung erfolgt hier, auf der Internetseite der Gemeinde Stockelsdorf sowie durch Veröffentlichung eines Hinweises in den „Lübecker Nachrichten“.

Anordnung eines Abbrennverbots von Feuerwerkskörpern